ART Satzung

Satzung von ART Bad Krozingen e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein wird als eingetragener Verein gegründet und führt den Namen
„ ART Bad Krozingen e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in 79189 Bad Krozingen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird
insbesondere verwirklicht durch die Veranstaltung von Kunstausstellungen, durch
Vorträge und sonstige kunstfördernde Tätigkeiten. Daneben soll der Verein eine
Basis für Künstler und Kunstinteressierte sein.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch
nicht bei ihrem Ausscheiden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche volljährige und juristische Personen werden.
Jugendliche unter 16 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern.
Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, haben volles Antrags- und
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung kann Personen zu Ehrenmitgliedern benennen. Der
Vorstand hat ein Vorschlagsrecht.
Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag. Über den Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand.

Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem
Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Mit Zustimmung des Vorstands können auch weitere Personen (Nichtmitglieder) auf
bestimmte Zeit aktiv für den Verein tätig werden.

§ 5 Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge zu Beginn des Geschäftsjahres
erhoben.
Die Höhe der jeweiligen Beiträge werden gemäß Vorschlag des Vorstands von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung entbunden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, freiwilligen Austritt, Ausschluss
aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied
den Austritt erklären. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Jahresende.
Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt,
insbesondere gegen Satzung, Grundsätze oder Beschlüsse des Vereins verstoßen
hat, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur
mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands
ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann
das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist
innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen.
Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung
eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend vereinsintern mit 2/3-
Mehrheit über den Ausschluss entscheidet. Bis zur Entscheidung der
Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie nach
vorheriger schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand
geraten.
Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus
dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen
sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief
geltend gemacht und begründet werden.

§ 7 Finanzierung
Der Verein finanziert seine Arbeit hauptsächlich aus Mitglieds- und Förderbeiträgen
sowie Spenden.

§ 8 Vergütung für Vereinstätigkeit
Die Vereinsorgane führen ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer
Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.26a EstG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit sowie deren Höhe nach §3
Absatz 3 trifft die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands unter
Berücksichtigung der Haushaltslage des Vereins.

§ 9 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt. Diese wird vom Vorstand mit einer Frist von vier
Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung per Post oder
als Mail-Versand durchgeführt. Außerdem wird die Einladung in der Bad Krozinger
Stadtzeitung veröffentlicht.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe
von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Die Aufgaben
der Mitgliederversammlung sind wie folgt:

  • Festsetzung und Höhe des Mitgliederbeitrags auf Vorschlag des Vorstands
  • Wahl und Abberufung des Vorstands
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung
  • Auflösung des Vereins
  • Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds
  • Beschluss über den Ausschluss bzw. die Abberufung eines Vorstandsmitglieds
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern

Festsetzung und Höhe des Mitgliederbeitrags auf Vorschlag des Vorstands
Wahl und Abberufung des Vorstands
Beschlussfassung über Änderung der Satzung
Auflösung des Vereins
Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds
Beschluss über den Ausschluss bzw. die Abberufung eines Vorstandsmitglieds
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll vom Schriftführer anzufertigen.
Dieses Protokoll ist sowohl vom Schriftführer als auch vom Vorsitzenden zu
unterzeichnen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt
werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit
von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und
ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

§ 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
– Erster Vorsitzender / Vorsitzende
– Zweiter Vorsitzender / Vorsitzende
– Schriftführer / Schriftführerin
– Pressearbeit / Öffentlichkeitsarbeit
– Kassenwart / Kassenwartin
– Beisitzer / Beisitzerin
Über die Anzahl der Beisitzer / Beisitzerinnen entscheidet der Vorstand. Ein
Vorstandsmitglied sollte in der Regel nur eine dieser Funktionen übernehmen.
Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der / die erste Vorsitzende und
der / die zweite Vorsitzende. Jeder zeichnet mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Die Amtszeit des gesamten Vorstands beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist
zulässig.
Über die Sitzungen des Vorstands ist ein vom Schriftführer zu unterzeichnendes
Protokoll anzufertigen. Beschlüsse und Protokolle werden vom Schriftführer allen
Mitgliedern des Vorstands zur Kenntnis gebracht.
Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Der Vorstand haftet den Mitgliedern gegenüber nur insoweit als dies durch eine
bestehende Versicherung abgedeckt ist.
Die Information der Mitglieder ist eine Kernaufgabe des Vorstands.

§ 12 Datenschutz
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten
erhoben (Name, Vorname … ). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft
verarbeitet und gespeichert. Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder [auf der
Homepage, der Vereinszeitschrift, dem Schwarzen Brett, dem Schaukasten] nur,
wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und
das Mitglied nicht widersprochen hat.

§ 13 Eintragung im Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen
werden.

 § 14 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Krozingen, die es unmittelbar und
ausschließlich zur Förderung von Kunst und Kultur zu verwenden hat.
Gründungsversammlung in Bad Krozingen, den 17.07.2014